Statuten – Vereinigung der Freunde des Botanischen Garten Zürich
1. Name
Unter dem Namen „Vereinigung der Freunde des Botanischen Gartens Zürich“ besteht
mit Sitz in Zürich ein Verein im Sinne von Art. 60 B. des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches.
2. Zweck
Die Vereinigung hat zum Zweck, den Botanischen Garten der Universität zu fördern und
die Bevölkerung von Stadt, Region und Kanton Zürich durch Vorträge, Führungen,
Mitteilungen und andere geeignete Veranstaltungen vermehrt für ihn zu interessieren.
Sie setzt sich ferner dafür ein, dass der Alte Botanische Garten an der Pelikanstrasse in
seiner Art erhalten und öBentlich zugänglich bleibt.
3. Mitgliedschaft
Die Vereinigung nimmt Einzelpersonen als persönliche Mitglieder, juristische Personen
und Geschäftsfirmen als Kollektivmitglieder auf.
Beitrittserklärungen sind über die Website des Vereins, per e-mail oder per Post an den
Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand; ablehnende
Entscheide braucht er nicht zu begründen.
Der Austritt ist jederzeit möglich, entbindet aber nicht von der Pflicht, den
Mitgliederbeitrag für das laufende Jahr zu bezahlen. Die Austrittserklärung ist schriftlich
an den Vorstand zu richten.
Mitglieder dürfen nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus der Vereinigung
ausgeschlossen werden; eine Angabe von Gründen ist nicht erforderlich.
Wer seinen Mitgliederbeitrag trotz erfolgter schriftlicher Mahnung nicht bezahlt, verliert
die Mitgliedschaft.
4. Einnahmen und Ausgaben
Die Einnahmen setzen sich zusammen aus Mitgliederbeiträgen, Spenden, Legaten und
dem Verkaufserlös vereinseigener Aktivitäten und dem Ertrag des angelegten
Vermögens.
Grundsätzlich wird angestrebt das Vereinsvermögen, das aus grösseren Legaten tammt,
langfristig zu erhalten. Mitgliederbeiträge, Spenden und Erträge des Vermögens dienen
der Deckung der Verwaltungskosten, sowie den Ausgaben entsprechend dem Vereins-
zweck.Projekte, die den Vorgaben der grösseren Legate vollumfänglich entsprechen und nicht
aus den Vermögenserträgen und den übrigen Einnahmen finanziert werden können,
können auf Antrag des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens einem Fünftel der
Mitglieder durch die Mitgliederversammlung genehmigt werden.
Beitragsbegehren der Leitung des Botanischen Gartens sind rechtzeitig an den Vorstand
zu richten, der sie mit einem Antrag auf Annahme oder Ablehnung für die
Mitgliederversammlung traktandiert.
Der Vorstand erhält für die Freigabe von dringlichen Ausgaben, die dem Vereinszweck
entsprechen, eine Ausgabenkompetenz von CHF 6'000.— pro Jahr.
Für die Verbindlichkeiten der Vereinigung haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Die Mitgliederbeiträge werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie treten
jeweils nach der Mitgliederversammlung mit dem Versand der Rechnungen für den
Mitgliederbeitrag in Kraft und werden im Protokoll der Mitgliederversammlung publiziert.
a) b) c) d) Ordentliche und Kollektivmitglieder leisten jährliche Beiträge.
Mitglieder auf Lebenszeit leisten einen einmaligen Beitrag; dieser ist auf
mindestens 20 (zwanzig) ordentliche Jahresbeiträge festzusetzen.
Frei- und Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Botanische Gärten gelten als Freimitglieder.
5. Mitgliederversammlung
Die Mitglieder der Vereinigung treBen sich auf Einladung des Vorstandes jeweils in der
ersten Jahreshälfte zur ordentlichen Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist
berechtigt, ausserordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen.
Die Mitgliederversammlung genehmigt den Jahresbericht des Präsidiums oder des Ko-
Präsidiums und die Jahresrechnung des Quästorats, nimmt den Bericht der
Rechnungsrevisoren ab und erteilt dem Vorstand Entlastung.
Sie kann über alle Traktanden, die vom Vorstand mindestens 20 Tage vor der
Versammlung vorgelegt oder die von einem Mitglied 30 Tage vor der Versammlung dem
Vorstand schriftlich begründet eingereicht werden, mit einfacher Mehrheit der
anwesenden Mitglieder bindende Beschlüsse fassen.
Sie wählt das Präsidium oder das Ko-Präsidium und die übrigen Vorstandsmitglieder mit
einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder für eine Amtsdauer von jeweils drei
Jahren.
Sie wählt zwei Rechnungsrevisoren und eine Ersatzperson mit einfacher Mehrheit der
anwesenden Mitglieder für eine Amtsdauer von drei Jahren. Die Rechnungsrevisoren
und die Ersatzperson dürfen dem Vorstand nicht angehören.
6. Vorstand
Der Vorstand setzt sich aus mindestens fünf Mitgliedern zusammen, von denen
höchstens zwei im Institut für Systematische und Evolutionäre Botanik oder im
Botanischen Garten der Universität angestellt sind.
Er bezeichnet aus seiner Mitte ein Vize-Präsidium ausser im Falle eines Ko-Präsidiums,
sowie das Quästorat.
Es wird ein Protokoll über Vereins- und Vorstandsbeschlüsse geführt. Der Vorstand
vertritt die Vereinigung nach aussen mit Kollektivunterschrift zu zweien durch die von
ihm selbst bestimmten Vorstandsmitglieder. Er hilft im Rahmen des Vereinszwecks undseiner finanziellen Möglichkeiten und vorbehältlich der Zustimmung der
Mitgliederversammlung bei der Finanzierung von Projekten des Botanischen Gartens,
die auf Spenden angewiesen sind, organisiert oder ermöglicht Vorträge, Führungen,
Exkursionen und andere zur Verfolgung des Vereinszweckes geeignete Veranstaltungen,
unterhält eine Website und tauscht sich regelmässig mit der Leitung des Botanischen
Gartens aus.
Er beschliesst im Rahmen der Statuten und allfälliger Vereinsbeschlüsse über die
Verwendung der Mittel der Vereinigung. Der Vorstand kann auch Personen, die dem
Verein nicht angehören, zur Mitarbeit beiziehen oder ein Sekretariat mit der Führung der
laufenden Geschäfte beauftragen.
7. Statutenrevision
Die Revision der Statuten erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit der
absoluten Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
8. Vereinsauflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden
Mitglieder einer für den Zweck eigens aufgebotenen Mitgliederversammlung erfolgen.
Das Vereinsvermögen geht in diesem Fall an die Universität Zürich zugunsten des
Botanischen Gartens über.
Die ersten Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 3. Dezember 1966
angenommen. Nach Änderungen am 21. Juni 1979, 10. Oktober 1989, 2. Juli 1997 und 4.
Juni 2014 wurden sie zum letzten Mal am 22. Mai 2025 revidiert und von der
Mitgliederversammlung in der vorliegenden Fassung genehmigt.
Zürich, den 22. Mai 2025
Andreas Honegger & Herbert Frei, Ko-Präsidenten