Statuten – Vereinigung der Freunde des Botanischen Garten Zürich 

1. Name

Unter dem Namen „Vereinigung der Freunde des Botanischen Gartens Zürich“ besteht

mit Sitz in Zürich ein Verein im Sinne von Art. 60 B. des Schweizerischen

Zivilgesetzbuches.

 

2. Zweck

Die Vereinigung hat zum Zweck, den Botanischen Garten der Universität zu fördern und

die Bevölkerung von Stadt, Region und Kanton Zürich durch Vorträge, Führungen,

Mitteilungen und andere geeignete Veranstaltungen vermehrt für ihn zu interessieren.

Sie setzt sich ferner dafür ein, dass der Alte Botanische Garten an der Pelikanstrasse in

seiner Art erhalten und öBentlich zugänglich bleibt.

 

3. Mitgliedschaft

Die Vereinigung nimmt Einzelpersonen als persönliche Mitglieder, juristische Personen

und Geschäftsfirmen als Kollektivmitglieder auf.

Beitrittserklärungen sind über die Website des Vereins, per e-mail oder per Post an den

Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand; ablehnende

Entscheide braucht er nicht zu begründen.

Der Austritt ist jederzeit möglich, entbindet aber nicht von der Pflicht, den

Mitgliederbeitrag für das laufende Jahr zu bezahlen. Die Austrittserklärung ist schriftlich

an den Vorstand zu richten.

Mitglieder dürfen nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus der Vereinigung

ausgeschlossen werden; eine Angabe von Gründen ist nicht erforderlich.

Wer seinen Mitgliederbeitrag trotz erfolgter schriftlicher Mahnung nicht bezahlt, verliert

die Mitgliedschaft.

 

4. Einnahmen und Ausgaben

Die Einnahmen setzen sich zusammen aus Mitgliederbeiträgen, Spenden, Legaten und

dem Verkaufserlös vereinseigener Aktivitäten und dem Ertrag des angelegten

Vermögens.

Grundsätzlich wird angestrebt das Vereinsvermögen, das aus grösseren Legaten tammt,

langfristig zu erhalten. Mitgliederbeiträge, Spenden und Erträge des Vermögens dienen

der Deckung der Verwaltungskosten, sowie den Ausgaben entsprechend dem Vereins-

zweck.Projekte, die den Vorgaben der grösseren Legate vollumfänglich entsprechen und nicht

aus den Vermögenserträgen und den übrigen Einnahmen finanziert werden können,

können auf Antrag des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens einem Fünftel der

Mitglieder durch die Mitgliederversammlung genehmigt werden.

Beitragsbegehren der Leitung des Botanischen Gartens sind rechtzeitig an den Vorstand

zu richten, der sie mit einem Antrag auf Annahme oder Ablehnung für die

Mitgliederversammlung traktandiert.

Der Vorstand erhält für die Freigabe von dringlichen Ausgaben, die dem Vereinszweck

entsprechen, eine Ausgabenkompetenz von CHF 6'000.— pro Jahr.

Für die Verbindlichkeiten der Vereinigung haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

Die Mitgliederbeiträge werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie treten

jeweils nach der Mitgliederversammlung mit dem Versand der Rechnungen für den

Mitgliederbeitrag in Kraft und werden im Protokoll der Mitgliederversammlung publiziert.

a) b) c) d) Ordentliche und Kollektivmitglieder leisten jährliche Beiträge.

Mitglieder auf Lebenszeit leisten einen einmaligen Beitrag; dieser ist auf

mindestens 20 (zwanzig) ordentliche Jahresbeiträge festzusetzen.

Frei- und Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

Botanische Gärten gelten als Freimitglieder.

 

5. Mitgliederversammlung

Die Mitglieder der Vereinigung treBen sich auf Einladung des Vorstandes jeweils in der

ersten Jahreshälfte zur ordentlichen Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist

berechtigt, ausserordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen.

Die Mitgliederversammlung genehmigt den Jahresbericht des Präsidiums oder des Ko-

Präsidiums und die Jahresrechnung des Quästorats, nimmt den Bericht der

Rechnungsrevisoren ab und erteilt dem Vorstand Entlastung.

Sie kann über alle Traktanden, die vom Vorstand mindestens 20 Tage vor der

Versammlung vorgelegt oder die von einem Mitglied 30 Tage vor der Versammlung dem

Vorstand schriftlich begründet eingereicht werden, mit einfacher Mehrheit der

anwesenden Mitglieder bindende Beschlüsse fassen.

Sie wählt das Präsidium oder das Ko-Präsidium und die übrigen Vorstandsmitglieder mit

einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder für eine Amtsdauer von jeweils drei

Jahren.

Sie wählt zwei Rechnungsrevisoren und eine Ersatzperson mit einfacher Mehrheit der

anwesenden Mitglieder für eine Amtsdauer von drei Jahren. Die Rechnungsrevisoren

und die Ersatzperson dürfen dem Vorstand nicht angehören.

 

6. Vorstand

Der Vorstand setzt sich aus mindestens fünf Mitgliedern zusammen, von denen

höchstens zwei im Institut für Systematische und Evolutionäre Botanik oder im

Botanischen Garten der Universität angestellt sind.

Er bezeichnet aus seiner Mitte ein Vize-Präsidium ausser im Falle eines Ko-Präsidiums,

sowie das Quästorat.

Es wird ein Protokoll über Vereins- und Vorstandsbeschlüsse geführt. Der Vorstand

vertritt die Vereinigung nach aussen mit Kollektivunterschrift zu zweien durch die von

ihm selbst bestimmten Vorstandsmitglieder. Er hilft im Rahmen des Vereinszwecks undseiner finanziellen Möglichkeiten und vorbehältlich der Zustimmung der

Mitgliederversammlung bei der Finanzierung von Projekten des Botanischen Gartens,

die auf Spenden angewiesen sind, organisiert oder ermöglicht Vorträge, Führungen,

Exkursionen und andere zur Verfolgung des Vereinszweckes geeignete Veranstaltungen,

unterhält eine Website und tauscht sich regelmässig mit der Leitung des Botanischen

Gartens aus.

Er beschliesst im Rahmen der Statuten und allfälliger Vereinsbeschlüsse über die

Verwendung der Mittel der Vereinigung. Der Vorstand kann auch Personen, die dem

Verein nicht angehören, zur Mitarbeit beiziehen oder ein Sekretariat mit der Führung der

laufenden Geschäfte beauftragen.

 

7. Statutenrevision

Die Revision der Statuten erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit der

absoluten Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

8. Vereinsauflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden

Mitglieder einer für den Zweck eigens aufgebotenen Mitgliederversammlung erfolgen.

Das Vereinsvermögen geht in diesem Fall an die Universität Zürich zugunsten des

Botanischen Gartens über.

Die ersten Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 3. Dezember 1966

angenommen. Nach Änderungen am 21. Juni 1979, 10. Oktober 1989, 2. Juli 1997 und 4.

Juni 2014 wurden sie zum letzten Mal am 22. Mai 2025 revidiert und von der

Mitgliederversammlung in der vorliegenden Fassung genehmigt.

 

Zürich, den 22. Mai 2025

Andreas Honegger & Herbert Frei, Ko-Präsidenten